1. Mit Zahlungsbefehl Nr. 2211493 des Betreibungsamtes C. vom 17. Mai 2021 betrieb die Klägerin die Beklagte für den Betrag von Fr. 2'399.50 nebst Zinsen von Fr. 34.80 und Inkassokosten von Fr. 50.00 sowie Zahlungsbefehlskosten von Fr. 73.30. Die Beklagte erhob Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Mit Gesuch vom 20. September 2021 beantragte die Klägerin beim Gerichtspräsidium Lenzburg die provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 2211493 Betreibungsamtes C. für den Betrag von Fr. 2'557.60 unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten. 2.2. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2021 beantragte die Beklagte sinngemäss die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs.