Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2021.263 / mg / ft (SR.2021.210) Art. 11 Entscheid vom 14. Februar 2022 Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichter Lindner Ersatzrichter Schneuwly Gerichtsschreiber Güntert Klägerin A._____, […] Beklagte B._____, […] Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 2211493 des Betreibungsamtes C._____ vom 17.05.2021 -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Mit Zahlungsbefehl Nr. 2211493 des Betreibungsamtes C. vom 17. Mai 2021 betrieb die Klägerin die Beklagte für den Betrag von Fr. 2'399.50 nebst Zinsen von Fr. 34.80 und Inkassokosten von Fr. 50.00 sowie Zah- lungsbefehlskosten von Fr. 73.30. Die Beklagte erhob Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Mit Gesuch vom 20. September 2021 beantragte die Klägerin beim Ge- richtspräsidium Lenzburg die provisorische Rechtsöffnung in der Betrei- bung Nr. 2211493 Betreibungsamtes C. für den Betrag von Fr. 2'557.60 unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten. 2.2. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2021 beantragte die Beklagte sinngemäss die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs. 2.3. Mit Entscheid vom 13. Dezember 2021 erkannte das Bezirksgericht Lenz- burg, Präsidium des Zivilgerichts: " 1. In teilweiser Gutheissung wird der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. 2211493 des Betreibungsamtes C. (Zahlungsbefehl vom 17. Mai 2021) für den Betrag von CHF 2'399.50 nebst Zins in der Höhe von CHF 34.80 pro- visorische Rechtsöffnung erteilt. 1.2. Im Übrigen wird das Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von CHF 250.00 wird der Gesuchgegnerin auferlegt und mit dem Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet, so dass die Gesuchgegnerin der Gesuchstellerin den Betrag von CHF 250.00 direkt zu ersetzen hat. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen." 2.4. Gegen diesen ihr am 14. Dezember 2021 in begründeter Fassung zuge- stellten Entscheid erhob die Beklagte am 15. Dezember 2021 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Entscheids -3- und die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens unter Kosten- und Ent- schädigungsfolge zu Lasten der Klägerin. 2.5. Mit Beschwerdeantwort vom 10. Januar 2022 beantragte die Klägerin sinn- gemäss die Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Rechtsöffnungsentscheide können mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Fest- stellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren neu gestellte Anträge, neu vorgebrachte Tatsachen- behauptungen oder neu vorgelegte Beweismittel dürfen nicht berücksich- tigt werden, wobei die Gründe für das erstmalige Vorbringen im Beschwer- deverfahren nicht von Bedeutung sind (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). Abgesehen von offensichtlichen Mängeln am Rechtsöffnungstitel hat die Rechtsmittelinstanz nur diejenigen Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren Rechtsmittelschriften gegen das erstinstanzliche Urteil erhoben haben (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). 2. 2.1. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass aufgrund des von der Beklagten unterzeichneten Antrags vom 31. Oktober 2018 für eine Unfallversicherung gemäss UVG an die Klägerin (Klagebeilage [KB] 2) und der Zusendung des Meldeformulars der Lohnsummen für das Jahr 2019 vom 10. November 2020 (KB 4) der Abschluss eines Versicherungsvertrages erstellt sei (Er- wägung 3.2.). Die in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 2'399.50 er- gebe sich aus dem unterzeichneten Antrag vom 18. Oktober 2018 (recte: 31. Oktober 2018) in Verbindung mit der von der Beklagten am 10. Novem- ber 2020 unterzeichneten Erklärung zur Prämienabrechnung vom 1. Ja- nuar 2019 bis 31. Dezember 2019 (KB 4). Es sei deshalb die provisorische Rechtsöffnung zu gewähren. Für die geltend gemachten Inkassokosten könne keine Rechtsöffnung erteilt werden, da diese nicht substantiiert seien (Erwägung 4.). Jedoch sei der Verzugszins nach Art. 117 UVV geschuldet und nachvollziehbar ausgewiesen, weshalb dafür ebenfalls Rechtsöffnung zu gewähren sei (Erwägung 5.). -4- 2.2. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich in ihrer Beschwerde vom 15. De- zember 2021 darauf, eine Reihe von neuen Behauptungen aufzustellen, welche im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO nicht beach- tet werden dürfen, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Es stellt sich jedoch die Frage, ob offensichtliche Mängel am Rechtsöffnungstitel vorlie- gen, welche der provisorischen Rechtsöffnung entgegenstehen. 2.3. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht für ausstehende Prämien der ob- ligatorischen Unfallversicherung für die Periode vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2019 die provisorische Rechtsöffnung gemäss Art. 82 SchKG erteilte. 2.4. Für öffentlich-rechtliche Forderungen ist der Weg der provisorischen Rechtsöffnung grundsätzlich verschlossen (BGE 147 III 358 E. 3.3.1, m.w.H.). Solche Forderungen sind zuerst zu verfügen und aufgrund der rechtskräftigen Verfügung ist die definitive Rechtsöffnung zu verlangen (BGE 147 III 358 E. 3.3.1; BGE 5A_473/2016 E. 3.1). Wird für derartige Forderungen die provisorische Rechtsöffnung erteilt, hat der Schuldner keine Möglichkeit, danach mit einer Aberkennungsklage an ein Zivilgericht zu gelangen (BGE 5A_473/2016 E. 3.2). Entscheidend ist, ob eine aus dem öffentlichen Recht stammende Forderung auf dem Verwaltungsweg oder vor dem Zivilgericht geltend gemacht werden muss. Kann sie auf dem Ver- waltungsweg geltend gemacht werden, so bildet der Verwaltungsentscheid einen Titel zur definitiven Rechtsöffnung (DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl., Basel 2021, N. 46 zu Art. 82 SchKG). Nur wenn die Verwaltung nicht ho- heitlich durch Verfügung handeln kann, sondern zur Geltendmachung ihrer Ansprüche ein kantonales Verwaltungsgericht anrufen muss, ist eine pro- visorische Rechtsöffnung mit anschliessender Aberkennungsklage vor dem Verwaltungsgericht möglich (BGE 147 III 358 E. 3.3.1). 2.5. Bei der in Betreibung gesetzten Forderung handelt es sich um eine Prämi- enforderung aus obligatorischer Unfallversicherung. Bei der Klägerin han- delt es sich um einen Versicherer nach Art. 68 UVG mit der Befugnis, das UVG-Obligatorium durchzuführen und hierzu Verfügungen zu erlassen und damit hoheitlich zu handeln (HÜRZELER/BÜRGI in: Basler Kommentar, Un- fallversicherungsgesetz, Basel 2019, N. 23 zu Art. 68 UVG). Die Prämien- rechnungen der obligatorischen Unfallversicherung werden Verfügungen gleichgestellt (GÄCHTER/GERBER in: Basler Kommentar, Unfallversiche- rungsgesetz, Basel 2019, N. 39 zu Art. 99 UVG). Gegen Verfügungen im Bereich der obligatorischen Umfallversicherung ist nach Art. 52 ATSG Ein- sprache zu erheben und gegen einen allfälligen Einspracheentscheid ist -5- Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht gemäss Art. 56 ff. ATSG oder in Fällen von Art. 109 UVG Beschwerde an das Bundesverwal- tungsgericht zu erheben. Vollsteckbare Verfügungen und Einspracheent- scheide stehen gemäss Art. 54 Abs. 2 ATSG einem definitiven Rechtsöff- nungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG gleich. Nichts anderes geht im Üb- rigen aus dem Mahnschreiben der Klägerin an die Beklagte vom 19. Feb- ruar 2021 hervor, welches eine Verfügung darstelle, gegen die innerhalb von 30 Tagen Einsprache zu erheben sei (KB 6). Der Rechtsweg richtet sich somit nach dem sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren und eine Aberkennungsklage im Sinne von Art. 83 Abs. 2 SchKG ist aus- geschlossen. Die von der Vorinstanz zitierte Lehrmeinung von STAEHELIN (DANIEL STAEHELIN, a.a.O., N. 143 zu Art. 82 SchKG) bezieht sich auf Ver- sicherungsverträge gemäss VVG und nicht auf Prämien aus der obligatori- schen Unfallversicherung (vgl. dazu BGE U 307/03 E. 4.3 [nicht publiziert in: BGE 130 V 553]). Demnach kann für die in Betreibung gesetzte Forderung aus obligatori- scher Unfallversicherung keine provisorischere Rechtsöffnung erteilt wer- den. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen. 3. 3.1. Soweit die Rechtsmittelinstanz die Beschwerde gutheisst, hebt sie den Ent- scheid auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO) oder entscheidet neu, wenn die Sache spruchreif ist (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). Eine Rückweisung erfolgt, soweit noch etwas zu ent- scheiden ist (SPÜHLER, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 8 zu Art. 327 ZPO), also wenn ein wesentli- cher Teil der Klage nicht beurteilt worden oder der Sachverhalt in wesent- lichen Teilen zu vervollständigen ist (STERCHI, Berner Kommentar, Kom- mentar zum schweizerischen Privatrecht, Schweizerische Zivilprozessord- nung, Band II, 2012, N. 8a f. zu Art. 327 ZPO). 3.2. Im vorliegenden Fall kann die provisorische Rechtsöffnung nicht erteilt wer- den. Mit Bezug auf die Art der Rechtsöffnung findet der Grundsatz der Bin- dung an Begehren der Parteien keine Anwendung. Das Gericht kann un- geachtet eines auf definitive Rechtsöffnung lautenden (oder eines unspe- zifizierten) Antrages unter Wahrung des rechtlichen Gehörs die provisori- sche Rechtsöffnung - oder das Umgekehrte – bewilligen (BGE 140 III 372 E. 3.5). Es stellt sich deshalb die Frage, ob für die in Betreibung gesetzte Forderung die definitive Rechtsöffnung erteilt werden kann (vgl. BGE 143 III 162 E. 2 = Pra 107 [2018] Nr. 116). Die Klägerin behauptet nicht, dass die Verfügung gemäss Mahnschreiben vom 19. Februar 2021 (KB 6) in Rechtskraft erwachsen sei, noch liegt dem Rechtsöffnungsgesuch eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung bei. Die definitive Rechtsöffnung kann -6- deshalb vorliegend nicht erteilt werden (vgl. BGE 5A_389/2018 E. 2.3 m.H.). Das Rechtsöffnungsbegehren der Klägerin ist deshalb abzuweisen. 4. Bei einem reformatorischen Entscheid urteilt die Beschwerdeinstanz im Rechtsmittelverfahren auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO analog). Die Prozesskosten werden ge- mäss Art. 106 Abs. 1 ZPO der unterliegenden Partei auferlegt. Nachdem die Beschwerde vollumfänglich gutzuheissen ist, ist die Gerichtsgebühr des bezirksgerichtlichen Verfahrens der Klägerin aufzuerlegen. Die auf Fr. 375.00 festzusetzende obergerichtliche Spruchgebühr (Art. 48 GebV SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) ist ausgangsgemäss ebenfalls der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Das Obergericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Bezirksgerichts Lenzburg, Präsidium des Zivilgerichts, vom 13. Dezember 2021 aufgeho- ben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: " 1. Das Rechtsöffnungsbegehren in der Betreibung Nr. 2211493 des Betrei- bungsamtes C. (Zahlungsbefehl vom 17. Mai 2021) wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 250.00 wird der Klägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Vorschuss in derselben Höhe verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen." 2. Die Spruchgebühr des obergerichtlichen Verfahrens von Fr. 375.00 wird der Klägerin auferlegt. Sie wird mit dem von der Beklagten geleisteten Kos- tenvorschuss in Höhe von Fr. 375.00 verrechnet, so dass die Klägerin dem Beklagten direkt Fr. 375.00 zu ersetzen hat. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] -7- Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 2'399.00. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). -8- Aarau, 14. Februar 2022 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Brunner Güntert