BGE 5A_619/2015 E. 3.2). Die Kostennote des Vertreters der Beschwerdeführerinnen vom 30. Dezember 2021 im Betrag von Fr. 1'301.10 (inkl. Auslagen von Fr. 88.10 und MWST) ist als tarifgemäss zu genehmigen. -6- Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben, soweit auf sie einzutreten ist. 2. Die Entscheidgebühr wird auf die Staatskasse genommen. 3. Die Gerichtskasse des Bezirksgerichts Muri wird verpflichtet, den Beschwerdeführerinnen 1-3 eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'301.10 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.