Vorliegend sind infolge der Geringfügigkeit des Aufwands hinsichtlich des Nichteintretens auf Beschwerdebegehren Nr. 1 und angesichts der Gründe, die zur Gegenstandslosigkeit des Prozesses hinsichtlich des Beschwerdebegehrens Nr. 2 geführt haben (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO; vgl. RÜ- EGG/RÜEGG, in: Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 8 zu Art. 107 ZPO), die Kosten des Beschwerdeverfahrens vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. Den Beschwerdeführerinnen ist ausserdem eine Parteientschädigung zu Lasten des Beschwerdegegners (Gerichtskasse) zuzusprechen (BGE 139 III 471 E. 3.3; BGE 5A_619/2015 E. 3.2).