Soweit die Beschwerdeführerinnen mit Beschwerdebegehren Nr. 1 die Feststellung beantragen, dass das Gerichtspräsidium Muri das entsprechende Verfahren ungesetzlich verzögere, legen sie nicht dar, inwiefern ein entsprechendes Feststellungsinteresse bestehen soll. Auf Beschwerdebegehren Nr. 1 ist daher nicht einzutreten.