Allerdings hat das Gerichtspräsidium Muri bereits mit Verfügung vom 22. Dezember 2021 und damit vor Erlass dieses Entscheids das Verfahren weitergeführt, sodass das vorliegende Beschwerdeverfahren bezüglich Beschwerdebegehren Nr. 2, mit welcher die Beschwerdeführerinnen beantragen, das Gerichtspräsidium Muri sei anzuweisen, das genannte Verfahren verzugslos weiterzuführen, infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist. Soweit die Beschwerdeführerinnen mit Beschwerdebegehren Nr. 1 die Feststellung beantragen, dass das Gerichtspräsidium Muri das entsprechende Verfahren ungesetzlich verzögere, legen sie nicht dar, inwiefern ein entsprechendes Feststellungsinteresse bestehen soll.