Wie auch das Gerichtspräsidium Muri eingeräumt hat, wurde das fragliche Verfahren nicht mit der notwendigen Beschleunigung geführt. Allerdings hat das Gerichtspräsidium Muri bereits mit Verfügung vom 22. Dezember 2021 und damit vor Erlass dieses Entscheids das Verfahren weitergeführt, sodass das vorliegende Beschwerdeverfahren bezüglich Beschwerdebegehren Nr. 2, mit welcher die Beschwerdeführerinnen beantragen, das Gerichtspräsidium Muri sei anzuweisen, das genannte Verfahren verzugslos weiterzuführen, infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist.