2.4. Vorliegend war das Gerichtspräsidium Muri seit Eingang der Duplik am 17. September 2021 bis zum Erlass der Verfügung vom 22. Dezember 2021 untätig. Es sind keine Gründe ersichtlich, welche diese Untätigkeit zu begründen vermögen. Wie auch das Gerichtspräsidium Muri eingeräumt hat, wurde das fragliche Verfahren nicht mit der notwendigen Beschleunigung geführt.