5A_207/2018 E. 2.1.2). Ist die Rechtsverzögerungsbeschwerde gutzuheissen, ist die Vorinstanz anzuweisen, den zu Unrecht verzögerten Rechtsakt unverzüglich vorzunehmen (FREIBURGHAUS/AFHELDT, ZPO-Komm., a.a.O., N. 15 zu Art. 327 ZPO). Unter Umständen besteht auch ein Anspruch auf Feststellung einer unzulässigen Rechtsverzögerung (BGE 5A_638/2016 E. 2.1; siehe auch BGE 4A_616/2020 E. 5.2.1). Erforderlich hierfür ist stets ein entsprechendes Feststellungsinteresse (vgl. BGE 5A_207/2018 3.2).