2.3. Art. 124 Abs. 1 Satz 2 ZPO verpflichtet das Gericht zu "zügiger" Prozessleitung. Damit wird das Beschleunigungsgebot, das sich bereits aus Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziffer 1 EMRK ergibt, für den Zivilprozess bestätigt (STAEHELIN, ZPO-Komm., a.a.O., N. 9 zu Art. 124 ZPO). Gemäss dem Beschleunigungsgebot hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist.