2.2. In der Stellungnahme vom 24. Dezember 2021 führt der Beschwerdegegner aus, die Ausführungen in der Beschwerde seien grundsätzlich richtig und das Verfahren sei nicht mit der notwendigen Beschleunigung geführt worden. Immerhin könne festgehalten werden, dass vor Zustellung der Beschwerde zur Vernehmlassung am 24. Dezember 2021 das Verfahren mit Verfügung vom 22. Dezember 2021 fortgesetzt worden sei.