2. 2.1. In der Beschwerde monieren die Beschwerdeführerinnen, die Duplik sei ihnen bisher nicht zugestellt worden. Am 11. Oktober 2021 wie auch am 4. November 2021 habe ihr Rechtsvertreter den Gerichtspräsidenten im Hinblick auf die Verfahrensfortführung telefonisch zu erreichen versucht und habe um Rückruf gebeten. Ein Rückruf sei nicht erfolgt (Beschwerde S. 4). Auch auf die Schreiben vom 10. November 2021 und 6. Dezember 2021 an das Gerichtspräsidium Muri, in denen um Verfahrensfortführung ersucht worden sei, sei keinerlei Reaktion erfolgt (Beschwerde S. 4 f.).