Art. 319 ff. ZPO. Die Beschwerdeinstanz prüft mit freier Kognition, ob eine Rechtsverzögerung vorliegt, wobei der Gestaltungsspielraum der erstinstanzlichen Gerichte zu berücksichtigen und eine Pflichtverletzung nur in klaren Fällen anzunehmen ist (FREIBURGHAUS/AFHELDT, ZPO-Komm., a.a.O., N. 7 zu Art. 320 ZPO). -4-