1. Nach Art. 319 lit. c ZPO sind Fälle von Rechtsverzögerung auch ohne Vorliegen eines eigentlichen Anfechtungsobjekts mit Beschwerde anfechtbar (FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.], 3. Aufl. 2016, N. 18 zu Art. 319 ZPO). Es können sowohl Unterlassungen als auch Verzögerungen von Handlungen zur Weiterführung des Verfahrens oder Fällung des Endentscheides gerügt werden (vgl. FREIBURGHAUS/AFHELDT, ZPO-Komm., a.a.O., N. 15 zu Art. 327 ZPO). Gemäss § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO entscheidet das Obergericht (Zivilgericht) als Rechtsmittelinstanz über Beschwerden i.S.v. Art. 319 ff.