2. Das Gerichtspräsidium Muri sei anzuweisen, das genannte Verfahren verzugslos weiterzuführen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 2.2. Mit Eingabe vom 24. Dezember 2021 reichte der Beschwerdegegner eine Vernehmlassung zur Beschwerde ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: