2.1. Das Grundbuchamt U. sei anzuweisen, auf Grundbuch X eine Verfügungssperre anzumerken. 2.2. Die Massnahme gemäss Ziff. I/2 sei vorsorglich zu erlassen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 1.2. Mit Stellungnahme vom 29. Juli 2021 beantragte der Beklagte 1 die Abweisung der durch die Beschwerdeführerinnen gestellten Anträge unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen. Die Beklagte 2 liess sich in der Sache nicht vernehmen. 1.3. Mit Replik vom 16. August 2021 hielten die Beschwerdeführerinnen an ihren Anträgen fest. 1.4. Am 16. September 2021 erstattete der Beklagte 1 die Duplik.