Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZSU.2021.262 / NW / ft (SZ.2021.28) Art. 6 Entscheid vom 14. Februar 2022 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Lindner Ersatzrichter Schneuwly Gerichtsschreiberin Walker Beschwerde- A._____, führerin 1 […] Beschwerde- B._____, führerin 2 […] Beschwerde- C._____, führerin 3 […] 1, 2 und 3 vertreten durch lic. iur. Martin Schwaller, Rechtsanwalt, Laurenzenvorstadt 11, Postfach, 5001 Aarau Beschwerde- Gerichtspräsidium Muri, gegner Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri Gegenstand Rechtsverzögerung im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Gesuch vom 29. Juni 2021 gegen D. (nachfolgend "Beklagter 1") und E. (nachfolgend "Beklagte 2") stellten die Beschwerde- führerinnen 1-3 beim Bezirksgericht Muri folgende Rechtsbegehren: " 1.1. Dem Gesuchsgegner 1 sei gerichtlich zu untersagen, Verfügungen über auf ihn und/oder F., geb. am tt.mm.jjjj, gest. am tt.mm.jjjj, von S., whft. gew. in T., lautende Vermögenswerte (Kontoguthaben) bei der I., bei der J., und bei der K., welche monatlich total CHF 6'000.00 übersteigen, vorzuneh- men. 1.2. Das Verbot gemäss Ziff. I/1.1 gegenüber dem Gesuchsgegner 1 sei unter Androhung der Straffolgen gemäss Art. 292 StGB zu erlassen. 1.3. Die Massnahmen gemäss Ziff. I/1.1 + 1.2 seien vorsorglich zu erlassen. 2.1. Das Grundbuchamt U. sei anzuweisen, auf Grundbuch X eine Verfügungs- sperre anzumerken. 2.2. Die Massnahme gemäss Ziff. I/2 sei vorsorglich zu erlassen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 1.2. Mit Stellungnahme vom 29. Juli 2021 beantragte der Beklagte 1 die Abwei- sung der durch die Beschwerdeführerinnen gestellten Anträge unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen. Die Beklagte 2 liess sich in der Sache nicht vernehmen. 1.3. Mit Replik vom 16. August 2021 hielten die Beschwerdeführerinnen an ih- ren Anträgen fest. 1.4. Am 16. September 2021 erstattete der Beklagte 1 die Duplik. 1.5. Mit Eingabe vom 10. November 2021 ersuchten die Beschwerdeführerin- nen das Bezirksgericht Muri um Fortführung des Verfahrens, d.h. um Zu- stellung der Duplik und Ansetzung einer Verhandlung mit Parteibefragung. -3- 1.6. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2021 verwiesen die Beschwerdeführerinnen auf ihre Eingabe vom 10. November 2021 und ersuchten erneut um Ver- fahrensfortführung. 2. 2.1. Mit Beschwerde vom 16. Dezember 2021 stellten die Beschwerdeführerin- nen beim Obergericht die folgenden Rechtsbegehren: " 1. Es sei festzustellen, dass das Gerichtspräsidium Muri das Verfahren SZ.2021.28 ungesetzlich verzögert. 2. Das Gerichtspräsidium Muri sei anzuweisen, das genannte Verfahren ver- zugslos weiterzuführen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 2.2. Mit Eingabe vom 24. Dezember 2021 reichte der Beschwerdegegner eine Vernehmlassung zur Beschwerde ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Nach Art. 319 lit. c ZPO sind Fälle von Rechtsverzögerung auch ohne Vor- liegen eines eigentlichen Anfechtungsobjekts mit Beschwerde anfechtbar (FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung [ZPO-Komm.], 3. Aufl. 2016, N. 18 zu Art. 319 ZPO). Es kön- nen sowohl Unterlassungen als auch Verzögerungen von Handlungen zur Weiterführung des Verfahrens oder Fällung des Endentscheides gerügt werden (vgl. FREIBURGHAUS/AFHELDT, ZPO-Komm., a.a.O., N. 15 zu Art. 327 ZPO). Gemäss § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO entscheidet das Oberge- richt (Zivilgericht) als Rechtsmittelinstanz über Beschwerden i.S.v. Art. 319 ff. ZPO. Die Beschwerdeinstanz prüft mit freier Kognition, ob eine Rechtsverzögerung vorliegt, wobei der Gestaltungsspielraum der erstin- stanzlichen Gerichte zu berücksichtigen und eine Pflichtverletzung nur in klaren Fällen anzunehmen ist (FREIBURGHAUS/AFHELDT, ZPO-Komm., a.a.O., N. 7 zu Art. 320 ZPO). -4- 2. 2.1. In der Beschwerde monieren die Beschwerdeführerinnen, die Duplik sei ihnen bisher nicht zugestellt worden. Am 11. Oktober 2021 wie auch am 4. November 2021 habe ihr Rechtsvertreter den Gerichtspräsidenten im Hinblick auf die Verfahrensfortführung telefonisch zu erreichen versucht und habe um Rückruf gebeten. Ein Rückruf sei nicht erfolgt (Beschwerde S. 4). Auch auf die Schreiben vom 10. November 2021 und 6. Dezember 2021 an das Gerichtspräsidium Muri, in denen um Verfahrensfortführung ersucht worden sei, sei keinerlei Reaktion erfolgt (Beschwerde S. 4 f.). Seit Abschluss des doppelten Rechtsschriftenwechsels seien drei Monate ver- gangen, ohne dass das Gerichtspräsidium Muri irgendeine erkennbare ver- fahrensfortführende Handlung vorgenommen habe. Da in casu Antrag auf vorsorgliche Massnahmen gestellt worden sei, die Rechtsschriften und Be- weisbeilagen überschaubar seien und der Sachverhalt nicht als ausseror- dentlich komplex zu beurteilen sei, gehe dies nicht an (Beschwerde S. 6). 2.2. In der Stellungnahme vom 24. Dezember 2021 führt der Beschwerdegeg- ner aus, die Ausführungen in der Beschwerde seien grundsätzlich richtig und das Verfahren sei nicht mit der notwendigen Beschleunigung geführt worden. Immerhin könne festgehalten werden, dass vor Zustellung der Be- schwerde zur Vernehmlassung am 24. Dezember 2021 das Verfahren mit Verfügung vom 22. Dezember 2021 fortgesetzt worden sei. 2.3. Art. 124 Abs. 1 Satz 2 ZPO verpflichtet das Gericht zu "zügiger" Prozess- leitung. Damit wird das Beschleunigungsgebot, das sich bereits aus Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziffer 1 EMRK ergibt, für den Zivilprozess bestätigt (STAEHELIN, ZPO-Komm., a.a.O., N. 9 zu Art. 124 ZPO). Gemäss dem Be- schleunigungsgebot hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Ver- waltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Zu berücksichtigen sind namentlich folgende Kriterien: Bedeutung des Verfahrens für den Betroffe- nen, Komplexität des Falles (Art des Verfahrens, Umfang und Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen), Verhalten der Ver- fahrensbeteiligten und der Behörden. Rechtsverzögerung ist nicht allein deshalb zu bejahen, weil ein Verfahren längere Zeit (unter Umständen mehrere Monate) in Anspruch genommen hat. Als massgebend muss viel- mehr gelten, ob das Verfahren in Anbetracht der auf dem Spiel stehenden Interessen zügig durchgeführt worden ist (zum Ganzen BGE 4A_616/2020 E. 5.1). Den Behörden ist eine Rechtsverzögerung namentlich dann vorzu- werfen, wenn sie ohne ersichtlichen Grund und ohne ausgleichende Aktivi- tät während längerer Perioden untätig geblieben sind (zum Ganzen BGE -5- 5A_207/2018 E. 2.1.2). Ist die Rechtsverzögerungsbeschwerde gutzuheis- sen, ist die Vorinstanz anzuweisen, den zu Unrecht verzögerten Rechtsakt unverzüglich vorzunehmen (FREIBURGHAUS/AFHELDT, ZPO-Komm., a.a.O., N. 15 zu Art. 327 ZPO). Unter Umständen besteht auch ein Anspruch auf Feststellung einer unzulässigen Rechtsverzögerung (BGE 5A_638/2016 E. 2.1; siehe auch BGE 4A_616/2020 E. 5.2.1). Erforderlich hierfür ist stets ein entsprechendes Feststellungsinteresse (vgl. BGE 5A_207/2018 3.2). 2.4. Vorliegend war das Gerichtspräsidium Muri seit Eingang der Duplik am 17. September 2021 bis zum Erlass der Verfügung vom 22. Dezember 2021 untätig. Es sind keine Gründe ersichtlich, welche diese Untätigkeit zu begründen vermögen. Wie auch das Gerichtspräsidium Muri eingeräumt hat, wurde das fragliche Verfahren nicht mit der notwendigen Beschleuni- gung geführt. Allerdings hat das Gerichtspräsidium Muri bereits mit Verfü- gung vom 22. Dezember 2021 und damit vor Erlass dieses Entscheids das Verfahren weitergeführt, sodass das vorliegende Beschwerdeverfahren be- züglich Beschwerdebegehren Nr. 2, mit welcher die Beschwerdeführerin- nen beantragen, das Gerichtspräsidium Muri sei anzuweisen, das ge- nannte Verfahren verzugslos weiterzuführen, infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist. Soweit die Beschwerdeführerinnen mit Beschwerdebe- gehren Nr. 1 die Feststellung beantragen, dass das Gerichtspräsidium Muri das entsprechende Verfahren ungesetzlich verzögere, legen sie nicht dar, inwiefern ein entsprechendes Feststellungsinteresse bestehen soll. Auf Be- schwerdebegehren Nr. 1 ist daher nicht einzutreten. 3. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozess- kosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Bei der Rechtsverzögerungsbeschwerde gilt der Kanton bzw. die Erstin- stanz als Partei i.S.v. Art. 106 ZPO (vgl. BGE 140 III 501 E. 4.1.1; BGE 139 III 471 E. 3.3). Vorliegend sind infolge der Geringfügigkeit des Aufwands hinsichtlich des Nichteintretens auf Beschwerdebegehren Nr. 1 und angesichts der Gründe, die zur Gegenstandslosigkeit des Prozesses hinsichtlich des Beschwer- debegehrens Nr. 2 geführt haben (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO; vgl. RÜ- EGG/RÜEGG, in: Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 8 zu Art. 107 ZPO), die Kosten des Beschwerdeverfahrens vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. Den Beschwerdeführerin- nen ist ausserdem eine Parteientschädigung zu Lasten des Beschwerde- gegners (Gerichtskasse) zuzusprechen (BGE 139 III 471 E. 3.3; BGE 5A_619/2015 E. 3.2). Die Kostennote des Vertreters der Beschwerdefüh- rerinnen vom 30. Dezember 2021 im Betrag von Fr. 1'301.10 (inkl. Ausla- gen von Fr. 88.10 und MWST) ist als tarifgemäss zu genehmigen. -6- Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben, soweit auf sie einzutreten ist. 2. Die Entscheidgebühr wird auf die Staatskasse genommen. 3. Die Gerichtskasse des Bezirksgerichts Muri wird verpflichtet, den Be- schwerdeführerinnen 1-3 eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'301.10 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Zustellung an: die Beschwerdeführerinnen 1-3 (Vertreter) den Beschwerdegegner Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Be- schwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streit- wert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nach- lassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die -7- sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben wer- den, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Die Subsidiäre Verfassungsbeschwerde kann nur erhoben werden, soweit keine Be- schwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 14. Februar 2022 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Massari Walker