1. Die Berufung des Beklagten wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Spruchgebühr in Höhe von Fr. 1'000.00 wird dem Beklagten auferlegt, ihm jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen vorgemerkt unter Vorbehalt der Nachzahlung gemäss Art. 123 ZPO. 3. Der Beklagte hat der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Klägerin ihre für das Berufungsverfahren gerichtlich auf Fr. 1'000.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuern) festgesetzten Anwaltskosten zu bezahlen.