9. Angesichts ihrer offensichtlichen prozessualen Bedürftigkeit i.S.v. Art. 117 lit. a ZPO ist den Parteien für das aus beidseitiger Sicht nicht (geradezu) aussichtslose Rechtsmittelverfahren (Art. 117 lit. b ZPO) antragsgemäss (Art. 119 Abs. 5 ZGB; Berufung, S. 3 f., Berufungsantwort, S. 4) die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und sind ihre Rechtsvertreter als unentgeltliche Rechtsbeistände einzusetzen (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). In Bezug auf die (dem Beklagten aufzuerlegenden) Gerichtskosten (vgl. Erw. 4 oben) ist das Gesuch der Klägerin gegenstandslos geworden (vgl. BGE 109 Ia 1 Erw. 5). -7- Das Obergericht erkennt: