3. Dies führt zur Abweisung der Berufung des Beklagten. 4. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 1'000.00 (Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 96 ZPO i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 8 und 11 Abs. 1 VKD) wird ausgangsgemäss dem Beklagten auferlegt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Zudem hat er der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Klägerin (vgl. AGVE 2013 Nr. 77 S. 400 f.; BGE 5A_754/2013 Erw. 5; Erw. 9 unten) ihre zweitinstanzlichen Anwaltskosten in gerichtlich festgesetzter Höhe von (gerundet) Fr. 1'000.00 (Grundentschädigung von Fr. 1'500.00 für ein insbesondere bezüglich Bedeutung und Schwierigkeit deutlich unterdurchschnittliches Eheschutzverfahren [vgl. AGVE 2002 S. 78; § 3 Abs. 1 lit.