Dem Beklagten hat die Vorinstanz gestützt auf die Lohnabrechnungen der Monate Januar und Februar 2021 mit Fr. 3'522.00 (vgl. Urteil, Erw. 6.1.1.5 unter Hinw. auf Erw. 6.1.1.4) ein offensichtlich zu tiefes Einkommen angerechnet. Nachdem der Beklagte – trotz Gelegenheit dazu (vgl. Erw. 1 oben) – das von der Klägerin in der Berufungsantwort berechnete Nettoeinkommen von Fr. 4'272.00 (48 Arbeitswochen im Stundenlohn à 41.7 Stunden à Fr. 30.00; / 12 Monate; abzgl. 10.25 % Sozialversicherungsbeiträge, BVG geschätzt Fr. 220.00 und Fr. 25.00 Paritätsbeitrag; recte: Fr. 4'246.00])