Bei Einkünften aus Arbeitslosenentschädigung von Fr. 2'735.00 und einem - soweit aufgrund des vorinstanzlichen Entscheids rekonstruierbar – erweiterten (korrigierten) Existenzminimum von Fr. 2'590.00 (Grundbetrag Fr. 1'200.00 + Wohnkosten Fr. 1'100.00 [Fr. 1'350.00 abzgl. Wohnkostenanteil C. Fr. 250.00] + VVG Fr. 30.00 + Stellensuche Fr. 50.00 + Versicherungspauschale Fr. 50.00 + Steuern Fr. 160.00; vgl. angefochtener Entscheid, Erw. 6.1.1.5, Erw. 6.1.1.4, Erw. 6.1.1.3 und Erw. 6.1.1.2 [je unter Rückverweis]) verfügt die Klägerin in Phase 4 über einen Überschuss von Fr. 145.00.