Vor dem Hintergrund der Gleichwertigkeit von Geld- und Naturalunterhalt (vgl. Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB) und weil der Inhaber der Obhut seinen Unterhaltsbeitrag vollständig mittels Naturalunterhalt leistet (indem er dem Kind Pflege und Erziehung erweist) gilt bei alleiniger Obhut eines Elternteils der Grundsatz, dass der Geldunterhalt grundsätzlich vollständig dem anderen Elternteil anheimfällt, weil dieser weitestgehend von den mit dem Naturalunterhalt erfüllten Aufgaben entbunden ist. Von diesem Grundsatz ist nur abzuweichen, wenn der hauptbetreuende Elternteil leistungsfähiger ist als der andere.