2.3. Auch wenn die vorinstanzliche Unterhaltsberechnung nicht in allen Punkten schlüssig erscheint und nicht gänzlich nachvollzogen werden kann, ist der Klägerin beizupflichten, dass die Mankofeststellung in der Phase 4 "unter dem Strich" nicht zu beanstanden ist. Es ist darin weder eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung noch eine falsche Rechtsanwendung (Art. 310 ZPO) zu erblicken: