Durch diesen Fehler seien zusätzlich Fr. 310.00 im Bedarf der Klägerin berücksichtigt worden, was abzüglich ihres ab Phase 4 reduzierten Mietzinses (Fr. 250.00) eine Erhöhung ihres Bedarfs um Fr. 60.00 ergeben habe; dies habe zu einer Reduktion des Überschusses der Klägerin von Fr. 135.00 (Phase 3) auf Fr. 75.00 (Phase 4) geführt. Zwar wäre mit diesem falsch berechneten Überschuss C. Manko nicht gedeckt (in Phase 4 betrage C. Bedarf Fr. 455.00; nach Abzug seines Unterhaltsbeitrages [Fr. 175.00] und des falsch berechneten Überschusses der Klägerin [Fr. 75.00] verbleibe ein Manko von Fr. 205.00).