2.2. Der Beklagte beantragt, es sei festzustellen, dass bei C. keine Unterdeckung bestehe. Die Vorinstanz habe im Bedarf der Klägerin in Phase 4 fälschlicherweise Fr. 360.00 Berufsauslagen ("Arbeitsweg- und Verpflegungskosten) statt nur Fr. 50.00 "Wegkosten" eingesetzt; die Vorinstanz habe diesen Fehler eingeräumt, ihn aber (nach Zustellung des Urteils im Dispositiv) nicht mehr korrigieren können. Durch diesen Fehler seien zusätzlich Fr. 310.00 im Bedarf der Klägerin berücksichtigt worden, was abzüglich ihres ab Phase 4 reduzierten Mietzinses (Fr. 250.00) eine Erhöhung ihres Bedarfs um Fr. 60.00 ergeben habe;