2. 2.1. Gegen den ihm am 2. Dezember 2021 in begründeter Ausfertigung zugestellten Entscheid erhob der Beklagte am 13. Dezember 2021 fristgerecht (vgl. Art. 142 Abs. 3 ZPO) Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, mit dem Begehren: " Es sei Ziffer 5.2 des Dispositivs […] (einzig) bezüglich der Phase vom 1. Juli 2021 bis 28. Februar 2022 aufzuheben und festzustellen, dass während dieser Zeitspanne kein Manko im Unterhalt für […] C. besteht." Zudem beantragte der Beklagte für das Berufungsverfahren die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung.