Bei einem Einkommen des Klägers gemäss eigener Bezifferung von Fr. 4'750.00 (Berufung, S. 13) verbleibt diesem binnen eines Jahres somit ein Gesamtüberschuss von über Fr. 16'000.00 (12x [Fr. 4'750.00 – Fr. 3'412.50]), der ohne Weiteres zur Deckung der auf den Kläger entfallenden Prozesskosten zweiter Instanz (Erw. 8 oben) ausreicht, weshalb sein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung mangels zivilprozessualer Bedürftigkeit abzuweisen ist. Das Obergericht erkennt: - 16 -