Fr. 550.00 [Berufungsbeilage 24]; Alimente C. Fr. 900.00 [Berufungsbeilage 26]; ungedeckte Gesundheitskosten Fr. 100.00 [plausibel]). Seit dem 1. Dezember 2021 ist der Kläger angeblich zu 100 % krankgeschrieben, so dass ihm keine Berufsauslagen mehr anfallen. Weshalb er auf das Auto angewiesen sein sollte, ist nicht nachvollziehbar; dass er sich "noch häufigeren" Gesundheitstest in der F. und bei seinem Hausarzt unterziehen und er diese mit dem Auto aufsuchen müsste (vgl. Berufung, S. 16), erschöpft sich in einer blossen Behauptung, was zur Glaubhaftmachung nicht ausreicht (vgl. BGE 120 II 398). Die regelmässige Bezahlung der Steuern ist nicht belegt.