9.3. Das Gesuch des Klägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege datiert vom 6. Dezember 2021 (vgl. Prozessgeschichte Ziff. 3.1 oben). Sein zivilprozessualer Zwangsbedarf beträgt in diesem Zeitraum Fr. 3'412.50 (Grundbetrag Fr. 850.00 [vgl. Berufung, S. 13 und 16] + 25 %-Zuschlag Fr. 212.50; anteilige hälftige Wohnkosten Fr. 800.00 [der Kläger wohnt unstrittig im Konkubinat {vgl. Berufung, S. 14}, weshalb auch - unabhängig von der Leistungsfähigkeit seiner Lebenspartnerin - nur die hälftigen Wohnkosten berücksichtigt werden können {vgl. BGE 138 III 97 Erw. 2.3.2}]; Krankenkassenprämien Fr. 550.00 [Berufungsbeilage 24];