Seinem reduzierten Einkommen (Fr. 4'750.00) stehe ein zivilprozessualer Zwangsbedarf von mindestens Fr. 5'100.00 (Fr. 4'000.00 + Zuschlag Fr. 200.00 + Unterhalt C. Fr. 900.00) gegenüber (Berufung, S. 26). Die Beklagte wendet ein, zur Ausrichtung eines Prozesskostenvorschusses fehlten jegliche Voraussetzungen (Berufungsantwort, S. 13).