9. 9.1. Der Kläger beantragt für das Berufungsverfahren von der Beklagten einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 4'000.00, eventuell die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Seine Bedürftigkeit könne sich aus dem Verlauf und dem Ausgang des Verfahrens ergeben. Die Abweisung des Abänderungsverfahrens führte dazu, dass er mit rund Fr. 20'000.00 Schulden konfrontiert wäre und noch zusätzlich Fr. 750.00 bezahlen müsste. Neu lägen verschlechterte Einkommensverhältnisse vor. Seinem reduzierten Einkommen (Fr. 4'750.00) stehe ein zivilprozessualer Zwangsbedarf von mindestens Fr. 5'100.00 (Fr. 4'000.00 + Zuschlag Fr. 200.00 + Unterhalt C. Fr. 900.00) gegenüber (Berufung, S. 26).