7. Der Kläger hält daran fest, dass unabhängig vom "Ausgang des Verfahrens" die Beklagte die Prozesskosten (sinngemäss beider Instanzen) tragen müsse, weil sie schon vorprozessual ihre Auskunftspflichten verletzt und ihre Verhältnisse verschleiert habe (Berufung, S. 26). Nach Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO kann das Gericht vom in Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO statuierten Grundsatz der Kostenverteilung nach Verfahrensausgang zwar abweichen, wenn besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Verfahrensausgang als unbillig erscheinen lassen. Solch besonderen Umstände sind vorliegend jedoch – wie aus den vorstehenden Ausführungen erhellt (vgl. Erw. 4.2 oben) - nicht ersichtlich.