O., N. 1519), wird diese - nebst den vorund nachstehenden (vgl. Erw. 5.4 Abs. 3 in fine oben und Erw. 7 unten), verbindlichen Feststellungen durch das Obergericht - auch die Ausführungen der Parteien im Berufungsverfahren (insbesondere zum Bedarf der Parteien; vgl. Berufung, S. 12 ff.; Berufungsantwort, S. 3 ff.; vgl. auch Erw. 5.5 oben) bei der Beurteilung zu berücksichtigen haben, weil mit dem vorliegenden Rückweisungsentscheid das erstinstanzliche Verfahren in den Stand des Beweisverfahrens zurückversetzt wird und, wie vorliegend (Art. 272 ZPO), im Geltungsbereich des Untersuchungsgrundsatzes Neuerungen bis zur Urteilsberatung (betreffend Einzelgericht: