Invalidenrente ab 1. Februar 2021; vgl. auch Eingabe der Beklagten vom 2. Mai 2022), stellt grundsätzlich eine wesentliche und dauerhafte Veränderung und damit einen Abänderungsgrund dar, aufgrund dessen die Un- - 12 - terhaltsberechnung zu aktualisieren und – sofern sich zwischen dem gestützt auf die veränderten Tatsachen berechneten Ehegattenunterhalt und demjenigen gemäss Eheschutzentscheid vom 24. September 2014 eine Differenz von genügendem Ausmass ergibt (vgl. Erw. 3.1 oben) – der Ehegattenunterhalt im Rahmen der Dispositionsmaxime (Art. 58 ZPO) anzupassen ist.