5.4. Der Kläger bringt weiter vor, die Beklagte erziele seit dem 1. Februar 2021 monatliche Einkünfte von rund Fr. 5'500.00, bestehend aus ihren IV-Teil- renten (IVG und BVG) von ca. Fr. 2'500.00 und einem Erwerbseinkommen/Krankentaggeld von ca. Fr. 3'000.00. Sie verfüge gemäss IV-Vorbe- scheid noch über eine Restarbeitsfähigkeit von 50 bis 60 % (Eingabe des Klägers vom 19. April 2022, S. 2 f.). Alleine die Tatsache, dass die Beklagte zwischenzeitlich unstrittig einen positiven IV-Vorbescheid bekommen hat (vgl. Beilage 1 zur Eingabe des Klägers vom 19. April 2022 [Vorbescheid der SVA H. vom 21. Februar 2022 betreffend Zusprache einer halben Invalidenrente ab 1. Februar 2021;