4, 125 V 261 Erw. 4). Mit den als Berufungsbeilagen eingereichten Unterlagen vermag der Kläger keine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit glaubhaft zu machen. Aus dem Bericht "internistische Mitbetreuung Koronarangiographie" des E. vom 11. November 2021 ergibt sich nur, dass der Kläger vom 7. bis 11. November 2021 in der F. hospitalisiert war (Beilage 6). Im Arztzeugnis vom 11. November 2021, visiert von G., wird dem Kläger lediglich bis am 7. Januar 2022 zufolge "Krankheit" eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert (Beilage 7); weitere Arbeitsunfähigkeitszeugnisse hat der Kläger – trotz Möglichkeit dazu (vgl. Erw.