5.3. Als neuen, von der Beklagten bestrittenen (Berufungsantwort, S. 3 ff.) Abänderungsgrund (vgl. Erw. 3.1 oben) bringt der Kläger vor, sein Erwerbseinkommen reduziere sich ab Dezember 2021 (von unstrittig Fr. 5'500.00) auf Fr. 2'280.00 (80 % seines Lohnes als Krankentaggeld ab dem 31. Tag), was reduzierte Einkünfte von Fr. 4'750.00 ergebe; nach der Verhandlung vom 18. Oktober 2021 habe er mindestens einen Herzinfarkt erlitten. Am 7. November 2021 habe er hospitalisiert werden müssen und sei seither - 11 -