3.2 oben), sind ausnahmsweise eingeschränkt. Die für das Vorliegen eines dafür erforderlichen (sog.) "caput controversum" beweispflichtige Beklagte (Art. 8 ZGB) hat allerdings nicht aufgezeigt, woraus sich ergeben sollte, dass die Parteien mit ihrer Vereinbarung vom 13. Mai 2014, die mit dem Eheschutzentscheid vom 24. September 2014 genehmigt und zum Urteil erhoben wurde, Ungewissheiten bezüglich entscheidrelevanter Tatsachen oder deren rechtlicher Tragweite endgültig hätten bereinigen wollen und dass damit eine vollständige Beurteilung der Tatsachen und ihrer rechtlichen Tragweite hätte vermieden und auch die Möglichkeit hätte