5. 5.1. Die Vorinstanz verneinte eine "unvorhergesehene wesentliche und dauerhafte Veränderung der Verhältnisse". Der Ehegattenunterhalt sei vergleichsweise fixiert worden, "um eine ungewisse Sachlage zu klären". Es sei im Jahr 2014 voraussehbar gewesen, dass C. älter resp. 16 bzw. 18 Jahre alt werde, und die Parteien hätten sich auch über das Pensum und das von der Beklagten zu erzielende Einkommen geeinigt, womit selbst bei einer mässigen Einkommenssteigerung über sechs Jahre nicht von einer klarerweise nicht voraussehbaren Tatsache ausgegangen werden könne. Weiter liege bei der immer noch bei der D. arbeitenden Beklagten keine Einkommensverbesserung vor.