Der Kläger kann nicht die Beklagte dafür verantwortlich machen, dass er nicht zu einem früheren Zeitpunkt "Vorkehrungen" getroffen hat ("Abänderungsverfahren/Abänderungsvereinbarung unter Beizug eines Anwaltes, Einleitung des Scheidungsverfahrens etc.") und er sich nun mit einer offenen Unterhaltsschuld von mehreren Tausend Franken konfrontiert sieht (vgl. Berufung, S. 8 f.). Sein Einwand, die Beklagte träfen aufgrund seines ihr bekannten, angeschlagenen Gesundheitszustands mit kognitiven Einschränkungen besondere "Sorgfaltspflichten ihm gegenüber", weshalb sie "ihn nicht einfach im Unwissen [hätte] lassen dürfen", verfängt nicht.