Ein "offenbarer Rechtsmissbrauch" ist auch nicht darin zu erblicken, dass die Beklagte den diesbezüglich selbstverantwortlichen Kläger nicht (früher) proaktiv über seinen Irrtum bezüglich Rechtslage (vermeintlicher Wegfall des Ehegattenunterhalts mit dem 16. Altersjahr des Sohnes C.) orientiert hat. Der Kläger kann nicht die Beklagte dafür verantwortlich machen, dass er nicht zu einem früheren Zeitpunkt "Vorkehrungen" getroffen hat ("Abänderungsverfahren/Abänderungsvereinbarung unter Beizug eines Anwaltes, Einleitung des Scheidungsverfahrens etc.") und er sich nun mit einer offenen Unterhaltsschuld von mehreren Tausend Franken konfrontiert sieht (vgl. Berufung, S. 8 f.).