2.2.1 "mit grösster Zurückhaltung"). Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beklagten ein "offenbarer" Rechtsmissbrauch vorzuwerfen wäre, nur weil sie - wenn auch Monate später - auf den Ehegattenunterhalt gemäss Eheschutzentscheid vom 24. September 2014 beharrt, nachdem der Kläger seine Zahlungen eigenmächtig eingestellt hat. Die Beklagte war nach dem Gesagten nicht verpflichtet, auf das Schreiben des Klägers vom 6. September 2019, mit welchem er die Einstellung der Zahlungen (ein zweites Mal; Erw. 4.1 oben) angekündigt hat, zu reagieren (Erw. 4.2.1 Abs. 2 oben).