4.2.2. Wie alle auf das Zivilrecht gestützten Ansprüche unterliegen auch die Unterhaltsansprüche dem Vorbehalt von Art. 2 Abs. 2 ZGB, nach dem ein offenbarer Rechtsmissbrauch nicht geschützt wird (BGE 5P.522/2006 Erw. 3 al. 2). Rechtsmissbrauch - für welchen vorliegend als rechtshindernde bzw. rechtsaufhebende Tatsache der sich darauf berufende Kläger beweispflichtig ist (Art. 8 ZGB) ist - ist das sich mit grundlegenden Prinzipien der Rechtsordnung nicht vertragende Inanspruchnehmen einer Berechtigung. -9-