4, in: FamPra.ch 1/2007 Nr. 7). Mit seinen Einwendungen, wonach vorliegend entweder Art. 6 OR Anwendung finde, weshalb – trotz des Schweigens seitens der Beklagten auf sein Schreiben vom 6. September 2019 - eine "gültige Abänderungsvereinbarung" vorliege, oder dass jedenfalls von einem Verzicht der Beklagten auf Ehegattenunterhalt ausgegangen werden müsse, ist der Kläger demzufolge nicht zu hören.