Als "besondere Natur des Geschäfts" i.S.v. Art. 6 OR gelten nur begünstigende Verträge (ZELLWEGER-GUTKNECHT, a.a.O., N. 12 zu Art. 6 OR), wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat. Zudem darf der Wille zur Aufhebung einer Forderung i.S.v. Art. 115 OR, wie sie der Kläger sinngemäss geltend macht, im Zusammenhang mit Unterhaltsansprüchen nicht vermutet werden, sondern muss klar zum Ausdruck kommen. Rein passives Verhalten des Unterhaltsgläubigers stellt auch dann keinen Verzicht auf den Unterhaltsanspruch dar, wenn die passive Haltung über längere Zeit eingenommen wird (vgl. BGE 5C_170/2006 Erw. 4, in: FamPra.ch 1/2007 Nr. 7).