Im Prozess liegt die Behauptungs- bzw. Beweislast für das Vorliegen der die Anwendung der Ausnahmeregel von Art. 6 OR rechtfertigenden Tatbestandvoraussetzungen bei jenem Partner, der trotz Unterbleibens einer expliziten Annahmeerklärung das Zustandekommen eines Vertrages behauptet. Der vermutete Annahmewille bezieht sich nur auf den Inhalt der Offerte, wie vom Offerenten verstanden (bzw. ihm nach dem Vertrauensprinzip zuzurechnen); mangelnde Übereinstimmung der Vorstellungen der Partner über den Inhalt schliesst Vertragsentstehung aus. Die Umschreibung der an den Konsens zu stellenden inhaltlichen Anforderungen wird durch Art.