Die Beklagte bestreitet die Ausführungen des Klägers. Wenn jemand einem juristischen Laien eine unrichtige Rechtslage vorgaukle, könne aus dem Schweigen des Adressaten kein Einverständnis abgeleitet werden. Was der Adressat glaube oder nicht, sei irrelevant; für das Vertrauensprinzip seien nur kommunizierte Umstände relevant. Der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs sei haltlos (Berufungsantwort, S. 3 ff.). -8-