Da die Einstellung der Zahlung für die Beklagte aber keine Vorteile gehabt habe, könne nicht von einer stillschweigenden Zustimmung ausgegangen werden. Ihr Schweigen auf das Schreiben vom 6. September 2019 und das Fordern von Ehegattenunterhalt gestützt auf den Eheschutzentscheid könne der Beklagten auch nicht als Rechtsmissbrauch vorgeworfen werden, weil die Ehegatten mit ihrer im Eheschutzentscheid zum Urteil erhobenen Unterhaltsvereinbarung klare Verhältnisse hätten schaffen wollen. Der Kläger hält daran fest, dass eine stillschweigende "Aufhebungsvereinbarung" bestehe.