An der Verhandlung habe sie ausgeführt, dass sie nicht einverstanden gewesen sei, sich aber erst durch die Unterstützung des RAV Q. entschlossen habe, etwas zu unternehmen, wobei sie dann aber "kurz darauf" einen Schlaganfall erlitten habe, was alles verzögert habe. Zwar habe die Beklagte – so die Vorinstanz sinngemäss – auf das Schreiben des Klägers vom 6. September 2019 (wonach er den Ehegattenunterhalt aufgrund C. Alters nicht mehr zahlen müsse) nicht reagiert. Da die Einstellung der Zahlung für die Beklagte aber keine Vorteile gehabt habe, könne nicht von einer stillschweigenden Zustimmung ausgegangen werden.